(1)  Gegen  den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
die ihm gehörenden  Originale  seiner  Werke  nur  mit  seiner  Einwilligung
zulässig.  Die  Einwilligung  kann  nicht  durch  den gesetzlichen Vertreter
erteilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,

    1. soweit  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Original  des  Werkes  zur
    Durchführung  der  Zwangsvollstreckung  in  ein  Nutzungsrecht  am  Werk
    notwendig ist,

    2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,

    3. zur Zwangsvollstreckung in das  Original  eines  anderen  Werkes  der
    bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.

In den Fällen der Nummern  2  und  3  darf  das  Original  des  Werkes  ohne
Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.


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