(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung
zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter
erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur
Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk
notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der
bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne
Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
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